
Dresden, 19. August 2011
Auszubildende und Studenten könnten künftig die Kosten für ihre berufliche Erstausbildung und ihr Erststudium steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt in zwei Urteilen (VI R 38/10, VI R 7/10) die im Zusammenhang mit der Ausbildung / Studium entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten an.
Was hat der BFH entschieden?
Sämtliche Aufwendungen, die durch die Ausbildung oder das Studium verursacht werden, können als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte in den ersten Berufsjahren um die angefallenen Kosten verringert werden und sich somit die entsprechende Steuerlast vermindert.
Bei einem Erststudium und einer Ausbildung, die an kein Arbeitsverhältnis geknüpft ist, waren die Kosten bisher lediglich als Sonderausgaben absetzbar. Zum einen war dieser Betrag auf 4.000 € beschränkt, zum anderen gab es keine Verrechnungsmöglichkeiten mit den Folgejahren. Die Aufwendungen sind in den meisten Fällen ohne steuerliche Vorteile verpufft.
Wer profitiert davon?
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen von den Studenten oder den Auszubildenden selbst finanziert werden.
Wie nutzt man die Chance?
Die Studenten und Auszubildenden können die entsprechenden Aufwendungen in jährlichen Steuererklärungen als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. Grundsätzlich ist dies rückwirkend für die letzten 4 Jahre möglich, sofern die individuellen steuerlichen Verhältnisse dies zulassen.
Sofern die Finanzämter die Kosten nicht anerkennen, sollte man sich per Einspruch die Bescheide bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesfinanzministerium offen halten. Die entsprechend notwendige steuerliche Beratung bieten Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Pressemitteilung BFH vom 17.08.2011
Urteil des BFH VI R 7/10 vom 28.07.2011
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